AGB EINKAUF

1. Grundsätzliches

1.1. Für Bestellungen und auch alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich die allgemeinen RETAILPRAXIS-Regelungen zur Zusammenarbeit („General Delivery Instructions“, nachfolgend „GDI“ genannt) maßgebend. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant seine Geschäftsund Lieferbedingungen RETAILPRAXIS GmbH zur Verfügung stellt und RETAILPRAXIS GmbH den Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Spätestens durch die Lieferung der bestellten Ware erkennt der Lieferant die GDI an.
1.2. Die GDI bestehen aus den RETAILPRAXIS GmbH allgemeinen Vertragsbedingungen, den RETAILPRAXIS GmbH Qualitätsanforderungen, dem RETAILPRAXIS GmbH Code of Conduct, den RETAILPRAXIS GmbH Verpackungsrichtlinien. Auf Wunsch stellt RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten eine gedruckte Fassung zur Verfügung.
1.3. RETAILPRAXIS GmbH ist berechtigt, die GDI mit Wirkung für neue Aufträge zu ändern. Die Änderungen werden dem Lieferanten per e-mail mitgeteilt.
1.4. Rechtsverbindliche Aufträge müssen auf RETAILPRAXIS GmbH-Formularen erteilt sein. Aufträge auf anderen Formularen, insbesondere LieferantenFormularen, sind ebenso, wie nicht unterschriebene Aufträge, ungültig. Erst nach Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung mit dazu gehörenden Mustern, Farben- und Qualitätsproben gilt dieser Auftrag als angenommen.

2. Lieferung

2.1. Jede Lieferung muss den RETAILPRAXIS-Verpackungsrichtlinien in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Abweichende Lieferungen erkennt RETAILPRAXIS GmbH nicht als vertragsgemäß an.
2.2. Die bestellten Waren sind – wie in der Bestellung angegeben- – nach Lots getrennt anzuliefern. Grundsätzlich hat der Lieferant die Artikel nach den Vorgaben von RETAILPRAXIS GmbH mit Preisetiketten auszuzeichnen. Geschieht das nicht oder in fehlerhafter Form, wird RETAILPRAXIS GmbH den Lieferanten mit 5% des Einkaufspreises (mindestens jedoch 0,15 €) pro Teil belasten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, RETAILPRAXIS GmbH nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
2.3. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Lots artikelrein in separaten Folienbeuteln pro Karton zu packen (siehe aktuelle RETAILPRAXISVerpackungsrichtlinien). Nutzt der Lieferant diese Möglichkeit nicht, muss er pro Lot einen separaten Karton verwenden. Alle Verpackungen und Ausstattungen müssen den aktuellen Standards/Richtlinien zur Schonung der Umwelt entsprechen. Der Lieferant darf nur Materialien verwenden, die mit dem Grünen Punkt versehen sind.
2.4. Die Lieferungen sind an die im Auftrag bezeichneten Lieferanschriften zu versenden. Das Versandrisiko bis zur vorbehaltlosen Annahme der Lieferung geht zu Lasten des Lieferanten. Generell gilt „Lieferung frei Hafen“ (FOB), wenn nichts Anderes im Auftrag vermerkt ist. Wird die Ware nicht termingerecht angeliefert, behält RETAILPRAXIS sich vor, „Lieferung frei Lager “ (CIF) zu verlangen.
2.5. Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften am Empfangsort entsprechen.
2.6. Teilmengen-Lieferungen wird RETAILPRAXIS GmbH, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Weisung seitens RETAILPRAXIS GmbH, nicht akzeptieren.
2.7. Lieferrückstände darf der Lieferant, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Weisung seitens RETAILPRAXIS GmbH, nicht ausliefern.
2.8. Bei Überschreitung des vereinbarten Fix-Liefertermins räumt RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten kulanzhalber eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen ein. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, außer gesetzliche Feiertage. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes behält sich RETAILPRAXIS GmbH unabhängig von der gewährten Nachfrist das Recht der Stornierung vor. Wichtige Gründe sind z.B. Prospektbedingungen (s. auch nächster Absatz) und Beendigung der Geschäftsbeziehung. Im Falle einer weiteren Lieferterminüberschreitung über die gewährte Nachfrist hinaus behält sich RETAILPRAXIS GmbH grundsätzlich das Recht der Stornierung vor. Macht RETAILPRAXIS GmbH von seinem Stornierungsrecht keinen Gebrauch, so wird RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten pro Überziehungswoche einen Abzug von 5% auf den Einkaufswert in Rechnung stellen, gerechnet ab dem ursprünglichen Fix-Liefertermin.
2.9. Zusatzbedingungen für Aktionsware (z.B. Prospektaufträge): Liefert der Lieferant für eine Werbeaktion vorgesehene Ware in der vereinbarten Menge zu den vereinbarten Terminen nicht an die Lieferadresse an, ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, RETAILPRAXIS 01.19 GDI Seite 3 von 6 dass er auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt die Lieferverzögerung oder -unmöglichkeit nicht vermeiden konnte. Die Vertragsstrafe beträgt €2500,– je Artikel, der nicht geliefert wurde. RETAILPRAXIS GmbH kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend machen, wird aber auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Daneben bleiben RETAILPRAXIS GmbH die gesetzlichen Rechte erhalten.
2.10. Liefert der Lieferant früher als vereinbart an, so darf RETAILPRAXIS GmbH ein Lagergeld in Höhe von 2,5% des Einkaufswerts des betroffenen Auftrags pro Lot und Tag erheben und bei der Regulierung auf der Rechnung in Abzug bringen. RETAILPRAXIS GmbH ist berechtigt, eine spätere Warenlieferung als ursprünglich vereinbart oder beabsichtigt, höchstens aber bis zu 3 Monate nach dem Ursprungstermin, zu verlangen. Die Auslieferung erfolgt dann zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen.
2.11. Bei Nichtauslieferung oder Lieferantenstornierung von bestehenden Aufträgen in bedeutendem Umfang muss sich der Lieferant an dem RETAILPRAXIS GmbH dadurch entstehenden Verlust nach dem Verursacherprinzip beteiligen. Ein bedeutender Umfang ist bei mehr als drei Einzelaufträgen, deren Liefertermine innerhalb von drei Monaten liegen, erreicht. Für diesen Fall darf RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten ohne Einzelnachweis pauschal 5% vom Einkaufswert der betroffenen Aufträge berechnen. Die hiermit verbundenen Kosten wird RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten in Form einer Belastungsanzeige von laufenden Rechnungen abziehen.
2.12.Überlieferungen und Unterlieferungen bis maximal 5%, die der Lieferant zuvor ankündigt oder die RETAILPRAXIS GmbH beim Wareneingang bemerkt, akzeptiert RETAILPRAXIS GmbH. RETAILPRAXIS GmbH hat die tatsächlich angelieferte Menge zu bezahlen. Überschreitet der Lieferant diese 5%, wird RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten für jedes weitere Überlieferungsteil 20% vom EK-Wert dieses Teils belasten. Unterschreitet der Lieferant diese 5%, wird RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten für jedes weitere Teil bei Unterlieferung 5% des EK-Wertes dieses Teils belasten. Stellt sich erst beim Auspacken und Auflösen eines Lots in der Filiale eine unangekündigte Fehl- oder Übermenge heraus, darf RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten diese Fehl- oder Übermenge ohne Rücksicht auf die 5% in voller Höhe belasten.
2.13. Ist der Lieferant für den Im- und/oder Export der Ware verantwortlich, so obliegt ihm die Einhaltung der Im- und Exportvorschriften, insbesondere die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und die Bereitstellung der notwendigen Unterlagen wie z.B. Ein- und Ausfuhrdokumente oder Exportlizenzen. Der Vertrag wird erst dann rechtswirksam, wenn der Lieferant diese Dokumente/Lizenzen beibringt. Kann der Lieferant die erforderlichen Dokumente/Lizenzen nicht beibringen und wird der Vertrag daher nicht wirksam, wird RETAILPRAXIS GmbH den Lieferanten mit 50% des
Warenwertes belasten. Der Lieferant stellt RETAILPRAXIS GmbH von allen im RETAILPRAXIS 01.19 GDI Seite 4 von 6 Zusammenhang mit der Verletzung von Im- und / oder Exportvorschriften gegen RETAILPRAXIS GmbH geltend gemachten Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

3. Mängel und Gewährleistung

3.1. Der Lieferant versichert mit der Auftragsbestätigung – falls er eine solche nicht erteilt haben sollte, mit der Ausführung des Auftrages – ausdrücklich, dass die von ihm gelieferte Ware in vollem Umfang (einschl. Kreativität, Design, Form, Qualität, Ausstattung, etc.) frei von Rechten Dritterist. Sollte RETAILPRAXIS GmbH wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, die Ware zum Einkaufspreis zurückzunehmen und RETAILPRAXIS GmbH jeden Schaden zu ersetzen, der RETAILPRAXIS GmbH durch die Warenrückgabe und Rechtsverletzung entstanden ist (einschließlich Transportkosten, Bearbeitungsgebühr, Schadenersatzforderungen, entgangenen Gewinn, Vernichtungskosten sowie sämtliche entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten). Ob und inwieweit RETAILPRAXIS GmbH sich gegen eine Inanspruchnahme wegen einer Rechtsverletzung wehrt, steht im pflichtgemäßen Ermessen von RETAILPRAXIS GmbH. Der Lieferant kann den vorstehend genannten Verpflichtungen gegenüber RETAILPRAXIS GmbH nicht entgegenhalten, RETAILPRAXIS GmbH habe sich gegen die Inanspruchnahme nicht oder nicht ausreichend zur Wehr gesetzt.
3.2. Mängelrügen i.S.d. §377 HGB kann RETAILPRAXIS Gmbh bei offensichtlichen Mängeln der Ware innerhalb von 45 Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung erheben. Die Pflicht zur Untersuchung ist auf Stichproben begrenzt. RETAILPRAXIS GmbH ist, nach eigener Wahl, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gestatten zu müssen. Die Regulierung der Rechnungen des Lieferanten stellt keine Anerkenntnis dar, dass die gelieferte Ware frei von Mängeln ist, dass sie die vertragsgemäße Beschaffenheit oder die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder dass die Lieferung vollständig ist. Über reklamierte Ware erstellt RETAILPRAXIS GmbH eine Belastungsanzeige und schickt sie dem Lieferanten zu. Sie gilt von ihm als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen seit Datum der Belastungsanzeige schriftlich widersprochen hat.
3.3. Für den Fall einer Reklamation mit Rücksendung der Ware kann RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten eine pauschale Beteiligung als Ausgleich für entgangenen Gewinn berechnen. Der Lieferant hat RETAILPRAXIS GmbH jeden Schaden zu ersetzen, der RETAILPRAXIS GmbH durch die Retoure entsteht (einschließlich Transportkosten, Bearbeitungs- RETAILPRAXIS 01.19 GDI Seite 5 von 6 gebühr, entgangenen Gewinn, Vernichtungskosten, Gerichts- und Anwaltskosten sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Retoure entstehenden Kosten). Für die Rückholung der Waren und das Handling im Lager und beim Kunden werden derzeit € 1,– pro Stück berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt RETAILPRAXIS GmbH ausdrücklich vorbehalten. Soweit die betreffende Ware nicht aufbewahrungsfähig ist, kann RETAILPRAXIS GmbH
sie dem Lieferanten (auch befristet) zur Abholung zur Verfügung stellen oder unfrei auf dessen Risiko zurückschicken. Holt der Lieferant die Ware auch nach zweimaliger Aufforderung durch RETAILPRAXIS GmbH nicht innerhalb von 14 Tagen nach der zweiten Aufforderung ab, ist RETAILPRAXIS GmbH berechtigt, die Ware vernichten zu lassen. Sollte RETAILPRAXIS GmbH die Ware vernichten müssen (z.B. bei Schadstoffbelastung oder Nichtabholung), wird RETAILPRAXIS GmbH dem Lieferanten zusätzlich die Kosten hierfür belasten. Gutschriftanzeigen für reklamierte Ware oder sonstige Warenrückgaben muß der Lieferant nicht erstellen, da sonst Doppelkürzungen nicht auszuschließen sind. Ersatzlieferungen für Warenrückgaben muß der Lieferant nur auf Anforderung von RETAILPRAXIS GmbH leisten. In dringenden Fällen von Lieferung mangelhafter Ware ist RETAILPRAXIS GmbH berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte zu beheben / beheben zu lassen.
3.4. Bei Warenrücksendung an den Lieferanten (Retoure) – gleich aus welchem Rechtsgrund – garantiert der Lieferant, dass er Ware, die mit
Labels oder sonstigen Etiketten ausgezeichnet ist, die auf RETAILPRAXIS GmbH bzw. von RETAILPRAXIS GmbH verwendete Marken hinweisen, nicht wieder in den Verkehr bringt. Vor Weitergabe der Ware muß der Lieferant RETAILPRAXIS GmbH informieren und nachweisen, dass sämtliche Labels – sowohl Hangtags als auch Einnähetiketten – vollständig entfernt worden sind. Der Nachweis ist bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Ware durch Vorlage von Fotos zu dokumentieren. Ferner muß der Lieferant eine schriftliche Erklärung vorlegen, wonach die Etiketten ordnungsgemäß entfernt worden sind. Im Falle des Verstoßes gegen diese Garantie wird eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 10.000,00 pro Verstoß fällig. RETAILPRAXIS GmbH ist berechtigt, diese Strafe mit laufenden Rechnungen zu verrechnen.
3.5. Hat RETAILPRAXIS GmbH Ware an den Lieferanten retourniert, weil diese mit gesundheitsgefährdenden oder gesetzlich verbotenen Stoffen belastet ist, so garantiert der Lieferant, dass diese Ware nicht wieder in den Verkehr gebracht wird. Im Falle des Verstoßes gegen diese Garantie ist RETAILPRAXIS GmbH zur sofortigen Einstellung der Geschäftsbeziehung, inklusive Stornierung aller laufenden Aufträge berechtigt. RETAILPRAXIS 01.19 GDI Seite 6 von 6

4. Konditionen und Zahlungsweise

4.1. Zahlungsziel: Nach Rechnungs-/Liefereingang (wöchentlich) 60 Tage netto.
4.2. Je Auftrag ist eine Sammelrechnung zu erstellen. Rechnungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, gehen an den Aussteller zurück. Die Fälligkeit ist bis zur Ausstellung einer korrekten Rechnung gehemmt.
4.3. Rechnungen, auf denen andere Mengen, als von RETAILPRAXIS GmbH quittiert, angegeben sind, werden vor Regulierung berichtigt. Die Fälligkeit tritt nicht vor der Berichtigung ein.
4.4. Bei Auslandszahlungen gehen die Bankgebühren (etwa für Scheck, S.W.I.F.T. u.ä.) zu Lasten des Lieferanten.
4.5. Forderungen sind nach Ablauf von 30 Tagen ab Verzugseintritt mit 3% über dem Basiszins zu verzinsen. Die Leistung durch einen Dritten auf die Lieferantenforderung ist Erfüllungsleistung.
4.6. Die Erfüllung kann auch durch Aufrechnung mit einer dem Dritten zustehenden Forderung vorgenommen werden.

5. Abtretung von Forderungen

5.1. Die Abtretung von Forderungen steht unter dem Vorbehalt, dass RETAILPRAXIS GmbH Abzüge auf Grund von beispielsweise Belastungsanzeigen, Boni oder Ähnlichem an der jeweiligen Rechnung oder mit den nächsten Rechnungen verrechnen darf.

6. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

6.1. Erfüllungsort ist für jede Lieferung der Sitz der von Retailpraxis GmbH, Gerichtsstand ist Düsseldorf, es gilt deutsches Recht als vereinbart. RETAILPRAXIS bleibt vorbehalten, den Lieferanten an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

7. Appendixe

7.1. RP Code of Conduct
7.2. RP Policy of non-compliance
7.3. RP Enviromental police
7.4. RP Minimum Requirements physical (on request)
7.5. RP Minimum Requirements chemical (on request)

CODE OF CONDUCT

RETAILPRAXIS GmbH respects Human Rights. This respect defines our engagement with the societies in which we operate, and with our partners throughout our supply chain. RETAILPRAXIS GmbH respects the environment. We are determined to manage, reduce and report on the impact on the environment of both our organization and our supply chain.

EMPLOYMENT RELATIONSHIP

Supply chain partners shall adopt and adhere to rules and conditions of employment that respect workers, and, at a minimum, safeguard their rights under national and international labor and social security laws and
regulations.

NO CHILD LABOR

Supply chain partners may not employ anyone below 15 years of age, or the local legal minimum age, or the age for completing compulsory education, whichever of the three is higher.

SAFE WORKING ENVIRONMENT

Supply chain partners must provide a safe and hygienic working environment for all employees. Vendors and their subcontractors must take all possible precautions to prevent accidents at the workplace and should actively promote good occupational health and safety practices.

FREEDOM OF ASSOCIATION & COLLECTIVE BARGAINING

Supply chain partners must guarantee the right of their employees to join unions, or other work or industry related associations and to bargain collectively. These rights must be given without fear of harassment, interference or retaliation.

NO DISCRIMINATION

Supply chain partners do not discriminate against any of their employees. Employees are treated with respect and equality regardless of religion, age, gender, pregnancy, marital status, disability, nationality, race, ethnic origin, political views or sexual orientation.

ETHICAL BUSINESS PRACTICES

RETAILPRAXIS GmbH will not tolerate corruption neither in the supply chain nor in its. These two commitments are expressed publically and transparently in the RETAILPRAXIS Code of Conduct. All our Employees and supply chain partners are required to comply in full with this Code of Conduct. Where differences or conflicts arise, the highest standard shall apply. Any Subcontractors have to be approved by RETAILPRAXIS GmbH, whereas all RETAILPRAXIS code of conduct terms are due.

DIGNITY AND RESPECT

Harassment, corporal punishment and physical, sexual, psychological or verbal abuse is not tolerated in the Retailpraxis supply chain. Supply chain partners cannot use any form of forced labor including prison labor, indentured labor or bonded labor.

FAIR COMPENSATION

Every worker has a right to compensation for a regular work week that is sufficient to meet the worker’s basic needs and provide some discretionary income. Employers shall pay at least the minimum wage or the appropriate prevailing wage, whichever is higher, comply with all legal requirements on wages, and provide any other benefits required by law or contract. Where compensation does not meet workers’ basic needs and provide some discretionary income, each employer shall work with their relevant stakeholders to take appropriate actions that seek to progressively reach a level of compensation that does.

NO EXCESSIVE WORKING HOURS

Supply chain partners employees must not be obliged to work in excess of the regular workweek and maximum overtime allowed by local labor law. A regular workweek shall not exceed 48 hours and one day off shall be guaranteed for every seven-day period. Other than in exceptional
circumstances, the sum of regular and overtime hours in a week shall not exceed 60 hours. Overtime shall be voluntary and compensated at a premium rate and not be requested on a regular basis.

RESPECT THE ENVIRONMENT

Supply chain partners must respect local environmental protection legislation or international industry standards, whichever is higher. All supply chain partners must measure and progressively reduce their impact on the environment. Supply chain partners accept, that their business practices are subject to scrutiny. All Supply chain partners have to be authorized by Retailpraxis and it is the responsibility of the supply chain partners to ensure that this Code of Conduct is respected. Retailpraxis reserves the right to cease trading with any supply chain partner, which is found to violate this Code of Conduct. Please direct all enquires, complaints and suggestions regarding this code and its implementation to following contact, whereas all messages are protected my strictly maintaining anonymity:
Supply chain partner hotline: +4921156647674
E-mail: service@retailpraxis.com
Contact: Andreas Puchert, Compliance officer, +4915114743937
E-mail: andreas.puchert@retailpraxis.com

NON-COMPLIANCE POLICY

The RETAILPRAXIS Code of Conduct (RP CoC) is monitored and measured by regular audits, initiated by the compliance officer and/or the nominated compliance head of the corporated agency. Independent institute audits (BSCI, Intertek, TÜV Süd, SGS), especially for chemical testings assist the monitoring process. Failures are any divergencies to the topics, described in detail in the RP CoC and will be handled as non-compliance acts. The RETAILPRAXIS non-compliance policy is run for all supply chain partners and include definitely all corporated agencies. RETAILPRAXIS GmbH expects from their supply chain partners a close collaboration in any case of non-compliance:
• Prompt information to the compliance officer and/or agents compliance head.
• Proposal concept to overcome the failure, incl. detailed action plan. The supply chain partner acknowledges the following sanctions, if the a. m. collaboration fails, means if he does not fulfil the agreed requirements out of the RP CoC:
• Warning letter
• Deduction on cost price dependant on failure.
• Cancellation of parts of running orders.
• Cancellation of complete running orders.
• Limited stop of productions for future corporations.
• Permanent stop of all productions for future corporations.
• Immediate stop of all running productions and all future corporations.
All a. m. sanctions are due to a case-by-case evaluation by the compliance officer and/or agents compliance head. The main target is to fulfill the RP CoC and /or the clients CoC and to ensure a correct and reliable delivery of the current orders. Retailpraxis reserves the right to cease trading with any supply chain partner, which is found to violate this Code of Conduct. Please direct all enquires, complaints and suggestions regarding this code and its implementation, whereas all messages are protected my strictly maintaining anonymity:
Supply chain partner hotline: +4921156647674
E-mail: service@retailpraxis.com
Contact: Andreas Puchert, Compliance officer, +4915114743937
E-mail: andreas.puchert@retailpraxis.com

ENVIRONMENTAL POLICY

RETAILPRAXIS GmbH recognizes, that protecting our environment is an ongoing process and challenge. In our aim to improve the sustainability of the RETAILPRAXIS business activities, by initiating more sustainability-related activities, we strive to comply with local and international environmental legislations, be transparent with our clients and all supply chain partners about the environmental impact of our work, and continuously improve our performance. The RETAILPRAXIS Environmental Policy applies to all of our supply chain partners. Our Environmental Policy is comprised of 5 key aims:

1. Ensure compliance to all legal regulations and set standards that
exceedminimum legal requirements.

Enforcing the highest environmental standards, both at RETAILPRAXIS GmbH and through our business partner levels, benefits RETAILPRAXIS GmbH economically by eliminating and/or mitigating risk associated with illegal noncompliance; pre-empting new regulations and maintaining a good practice position to generate positive momentum on environmental issues within the company and our clients.

2. Fully integrate RETAILPRAXIS Environmental Policy into the Corporate
Strategy and align with all supply chain partners.

Sustainability goals cannot be achieved by an individual department or brand alone, success in this area requires coordination among all individuals and partners involved to serve a common goal.

3. Find ‘win-win’ solutions that serve both, financial and environmental
interests.

RETAILPRAXIS GmbH believes, that meeting our reduction targets for the consumption and use of energy and water, as well as for the emission of
CO2 and waste, will generate financial savings in the long term. Aligning our environmental strategy with goals for long-term growth will enhance
staff and consumer loyalty to our brand and enhance our competitive advantage, all while reducing RETAILPRAXIS GmbH impact on the environment.

4. Communicate RETAILPRAXIS Environmental Policy to different level in the
organization and to supply chain partners

Once we establish these standards, we aim to effectively communicate them to all RETAILPRAXIS GmbH employees and supply chain partners to
raise awareness and enlist support in implementing them within all divisions of RETAILPRAXIS GmbH, in the practices of our business partners and consumer product use.

5. Strive for continuous improvement.

RETAILPRAXIS GmbH strives to undertake more sustainability activities and produce our products in a more sustainable way by continuously monitoring our performance against established targets.

Please direct all enquires, complaints and suggestions regarding this code and its implementation to:
Supply chain partner hotline: +4921156647674
E-mail: service@retailpraxis.com
Contact: Andreas Puchert, Compliance officer, +4915114743937
E-mail: andreas.puchert@retailpraxis.com